4. Die Verfolgung von Hackern
Die Verfolgung von Hackern ist in zweierlei Hinsich kompliziert. Zum einen ist es technisch relative aufwendig einen Hacker zuverfolgen, zum anderen ist es ein juristisches Niemandsland.
4.1. Technische
Die technische verfolgung ist heute ein um so größeres Problem geworden, da man heute den Standort eines Rechners im Internet nicht mehr exact bestimmen kann. Man kann im bestenfalle noch sagen so diesem oder jenen Netzwerk kommt der Hacker. Und ihn dann innerhalt diese Netzwerkes aufzuspüren h„ngt davon ab, ob er eine Feste IP Adresse hat oder ob er sich per Modem oder ISDN in das Netzwerk einwählt. Sollte er sich per Modem in das Netz eingwählt haben heißt das immer noch nicht das man nur die Telefonleitung zurückverfolgen müsste, da es ja denkbar ist das der Hacker ein Modem an einem anderen Netz dazu benutzt hat in das erste Netz ein zubrechen usw. usw. . Technisch ist es heute also sehr aufwendig einen Hacker zu verfolgen. Wie schaut es nun damit aus ihn überhaupt zu entdecken, bzw. ihn dann zu überwachen ? Dazu nur folgendes: Einen Guten Hacker wird man nur durch einen absolut blöden Zufall entdecken ! - wenn ein Hacker das System kennt in das er einbricht hat der Systemadminestrator meist keine Chance, da Hacker die Sicherheitslücken eines Systems absolut aus zunutzen wissen. Die einzige Möglichkeit einen Hacker los zu werden (wenn man ihn entdeckt haben sollte) ist eine Maschine komplett von der auswelt abzuschneiden oder zumindestens die Verbindungen zum Internet und anderen Netzen und die Modemverbinden still zu legen. Wenn das nicht möglich ist, ist es wenigstens zu empfehlen das Betiebssystem zu wechseln bzw. das verwendete Betriebssystem sicherer zu machen.
4.2. Juristische
Juristisch ist es in Deutschland sehr kompilziert einen Hacker ding fest zu machen. Unteranderem muß der Hacker bei seiner illegalen t„tigkeit erwischt werden, ansonsten kann man ihm fast nichts anhaben. (vgl. Anhang B). Hier ist der Deutsche Gesetzgeber unbedingt gefodert. Es ist nicht einzusehen, das das eindringen in Fremdesysteme und das stehlen von offensichtlich privaten Daten, wegen Gesetztes Lücken, ungenügend oder überhaupt nicht bestraft wird. Auch wenn zum Teil Gesetzte exsistieren, die eine Verurteilung eines Datenhackers zu lassen würden - kommen sie oft nicht zu Einsatz, sei es wegen persönlicher Gründe des Geschädigten oder wegen der unfähigkeit der Polizei mit dieser Art von Straftaten umzugehn.