
Seminararbeit im Rahmen des Seminars: "Krisen in Computernetzen" an der Fachhochschule München
Das Internet war in den letzten Monaten ein häufiges Gesprächsthema der Tagespresse. Die Diskussion wurde durch zahlreiche Skandale wegen rechtsradikaler oder pornographischer Angebote entfacht. "Nicht-Internetler" könnten aus all den Meldungen schliessen, daß das Internet ausschließlich aus Schmuddelmaterial besteht und ein Tummelplatz für Rechtsradikale und Kinderpornographen ist. Doch die Teilnehmer des Internets wissen sicherlich, daß diese Meinung für das weltumspannende Netzwerk nicht zutrifft. Das Netz kann in zahlreichen Lebenslagen hilfreich sein und bietet den schnellen Zugriff auf vielfältige Informationen.
Doch wie soll mit Inhalten umgegangen werden, die gegen ethische oder strafrechtliche Grundsätze verstoßen? Einige fordern die totale Meinungsfreiheit, doch die meisten erkennen die Notwendigkeit einer Kontrolle an. Hauptdiskussionspunkt ist, wer kontrollieren soll: der Staat, eine Art Netz-Polizeit, oder soll man auf die Selbstreinigungskraft des Netzes vertrauen? Weitere stellt sich die Frage, inwieweit das Internet als größter Informationspool der Welt überhaupt kontrollierbar ist.
Zensur entstammt dem Lateinischen (censura) und meint den Versuch des Staates, Meinungsäußerungen - insbesondere in Massenmedien - zu unterbinden. In Demokratien ist Zensur üblicherweise verboten, da sie dem demokratischen Gedanken zuwiderläuft.
| Art 5GG Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der
Wissenschaft. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugängIichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. |
Artikel 5 des Grundgesetzes sagt: "Eine Zensur findet nicht statt". Dennoch greift der Staat in vielerlei Hinsicht in die Meinungsfreiheit ein: Er verbietet z.B. die Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts. Obwohl dieses Verbot gemeinhin als "Zensur" angesehen werden könnte, ist es dennoch keine Zensur im Sinne der deutschen Verfassung. Der Verfassungsgeber hat seine Definition des Zensurbegriffs in Artikel 5 schlüssig dargelegt: Er versteht unter Zensur nur die Vorzensur. Diese setzt die Einrichtung einer Behörde, der alle geplanten Veröffentlichungen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, voraus. Eine "Nachzensur" durch Einziehung und Verbot entsprechender bereits existierender Publikationen ist erlaubt und von der Verfassung gedeckt. Der verfassungsrechtliche Zensurbegriff umfasst diese Nachzensur nicht. Artikel 5 sagt nämlich auch: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre".
Vielfach versteht der "normale Bürger" unter dem Begriff "Zensur" jedoch nicht die Vorzensur, wie sie das Grundgesetz eindeutig verbietet, sondern alle Einschränkungen (Nachzensur), die, bedingt durch allgemeine Gesetze und gesetzliche Bestimmungen, getroffen werden. Weiterhin werden oftmals auch Verbote durch natürliche oder juristische Personen als Zensur bezeichnet. Beispiele hierfür sind der Artikel in der Schülerzeitung, der vom Direktor nicht genehmigt wird oder die freundliche Aufforderung des Internet-Providers, bestimmte Elemente aus der eigenen Homepage zu entfernen. Im Sinne der juristischen Begriffsdefinition ist dies jedoch keine Zensur, denn weder der Provider noch der Direktor sind der Staat. Und nur dieser kann überhaupt zensieren. In allen anderen Fällen nennt man den Effekt "Marktwirtschaft", "Vertragsfreiheit" oder "die bessere Position". Im folgenden Text ist unter Zensur nicht die juristische Begriffsdefinition zu verstehen, sondern jegliche Art der Einschränkung.
Die Staatliche Zensur von Internetangeboten kann sicherlich notwendig sein, wenn gesetzeswidrige Informationen im Internet verbreitet werden. Fraglich ist inwieweit Maßnahmen, insbesonders wenn es sich um ausländische Anbieter handelt, durchsetzbar sind.
| "Anbieter menschenverachtender Kinderpornographie
und volksverhetzender und rassistischer Propaganda müssen individuell
verfolgt und bestraft werden, statt nach dem Rasenmäherprinzip alle
Diskussionsforen zu sperren, in denen Menschen beispielsweise über
Sexualität kommunizieren." Franz Wegener, Anti-Zensur-Aktivist, Bündnis 90/Die Grünen |
Beim "Einspeisenden" ist die Rechtslage Lage eindeutig: Anbieter von Material im Internet sind für dieses selbst verantwortlich. Jede Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht, kann nach lokalen Gesetzen belangt und zur Verantwortung gezogen werden.
Doch die Gesetzgebung variiert von Land zu Land. Was z.B. in den Niederlanden erlaubt ist kann in Deutschland verboten sein. So verletzt der Neonazi Zündel, der im Internet Unsinn über die "Auschwitz- Lüge" verbreitet, in seinem Heimatland Kanada keinerlei Rechte; in Deutschland sind die Inhalte nach bestehendem Gesetz jedoch nicht zulässig. Nun stellt sich die Frage ob der Internet-Provider für den Inhalt von Seiten anderer Internet-Anbieter mitverantwortlich ist und das Routing zu fragwürdigen Angeboten zu unterbinden hat oder bestimmte Newsgroups löschen muß. Die derzeitige US-Regierung beantwortet diese Frage ganz klar mit JA:
US-Recht macht Provider haftbar. In den USA wurde die Frage nach der Verantwortung am 8. Februar 96 entschieden, als Bill Clinton die Reform des Telekom-Gesetzes (Communications Decency Act) unterzeichnete. Seither ist jeder amerikanische Internet-Provider voll für die Inhalte zuständig, die er zugänglich macht. Er hat dafür zu sorgen, daß über ihn keine anstößigen Inhalte erreichbar sind. Es gilt das "Verbot der Verbreitung unanständigen (indecent) Materials über das Internet zum Schutz von Minderjährigen". Verstöße werden mit bis zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und einer Viertelmillion US-Dollar bestraft. Der Eifer des Gesetzgebers wurde im Juni von einem Gericht in Philadelphia gestoppt. Das Gesetz verstoße nach Ansicht der Richter gegen die in der US-Verfassung verankerte Rede- und Meinungsfreiheit. Präsident Bill Clinton hält jedoch weiterhin am Communications Decency Act fest, so wurde das oberste Gericht um eine Überprüfung des Urteils angerufen.
| "Das Internet ist fehlertolerant. Es betrachtet Zensur als
Fehler, den es auszugleichen gilt. Fehlende Informationen werden an anderer
Stelle bezogen." JOHN GILMORE, "NETZLEGENDE" |
Auch für Deutschland sind ähnliche Ansätze zu beobachten. "Deutsche Strafverfolgungsbehörden können verhindern, daß über deutsche Betreiber Zugang zu verbotenem Material möglich wird", sagte Ministeriumssprecher Böhm der taz im Januar. Auf Nachfrage im März schränkte Böhm allerdings ein, daß dies nur gelte, solange der Provider "wissentlich und willentlich" die Daten zur Verfügung stelle. Unbestätigten Gerüchten zufolge geht man jedoch davon aus, daß in Anbetracht der gigantischen Datenmenge vom Provider nur Stichproben verlangt werden können. Hierbei beschränkt sich die Diskussion vorallem auf die öffentlichen News. E-Mails gelten als zu privat, und das Sperren von WWW-Seiten ist in der Regel nicht mit sinnvollem Aufwand realisierbar, zumal die gesperrerten Seiten als Protestmaßnahme sehr bald auf die verschiedensten WWW-Server kopiert werden.
Einige Beispiele für strafbare Handlungen im Internet:
Im folgenden sind Beispiele für Zensurversuche in Deutschland aufgeführt:
München: Der Oberstaatsanwalt Manfred Wick beim Landesgericht München I leitet auf Grund einer Anzeige des Polizeipräsidiums ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen vom Compuserve wegen Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ein. Das Verfahren bezog sich auf bestimmte, von CIS angebotene, Newsgroups. Beim Amtsgericht wurde ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß erwirkt. Bei der Durchsuchung am 22. November erklärte der Compuserve Geschäftsführer Felix Somm, daß die in Betracht kommenden Newsgroups aus dem Angebot gestrichen werden. Das Polizeipräsidium München übergab dem Internet-Provider daraufhin eine Liste mit 200 Newsgroups zur Überprüfung. Compuserve sollte selbst entscheiden welche Newsgroups aus dem Angebot gestrichen werden.Darauf hin verbannte Compuserve kurzerhand alle 200 Newsgroups aus dem Angebot.
Mannheim: Die Staatsanwaltschaft fordert Anbieter auf, das Routing zu den Web-Seiten des Neonazis Zuendel zu unterbinden.
Hamburg: Die Staatsanwaltschaft fordert vom Online-Anbieter AOL die Herausgabe der privaten EMail eines Kunden und macht AOL für den Vertrieb von Kinderpornographie per E-Mail verantwortlich. Der Staatsanwalt hat inzwischen selbst erkannt und in einer Presseerklärung bekanntgegeben, daß eine Kontrollpflicht bei E-Mail nicht besteht.
Die Bundesanwaltschaft zwingt zahlreiche Service-Provider zur
Sperrung des Routings zu XS4ALL durch
Androhung von Strafmaßnahmen. Auf diesem Server sei die Gesamtausgabe
der Druckschrift "radikal Nr. 154" abrufbar. Teile des Inhalts
dieser Druckschrift begründen den Anfangsverdacht eines nach §
129a Abs.3 StGB strafbaren Werbens für eine terroristische Vereinigung,
einer nach § 140 Nr.2 StGB strafbaren öffentlichen Billigung
von Straftaten sowie den Anfangsverdacht eines Vergehens der Anleitung
zu Straftaten gemäß §
130a Abs.1 StGB.
(Siehe auch Mitteilung
der Internet Content Task Force (ICTF) vom 03.09.1996).
USA
In der Vereinigten Staaten von Amerika sind die Zensurwünsche
des Staaten klar aus dem Communications
Decency Act ersichtlich. Die amerikanische Regierung möchte jegliches
Material mit sexuell anstößigem Material aus dem Internet restlos
verbannen. Hierbei hat bereits die Ankündigung der hohen Geld- und
Gefängnisstrafen bei vielen Providern bewirkt, daß noch dem
CDA verbotenes Material von den Servern verbannt wurde.
China
Mit strengeren Auflagen wollen die Machthaber in Peking verhindern,
daß sich die Meinungsvielfalt aus dem Internet im eigenen Land ausbreitet.
Elektronische Verbindungen zum Ausland, über Satelliten oder internationale
Schaltstellen, dürfen nicht mehr hergestellt werden. Die chinesische
Regierung fürchtet regimekritische Dienste und Diskussionsforen, über
die Dissidenten und Menschenrechtsgruppen Informationen auf Mandarin verbreiten.
Rund 100 000 Chinesen haben heute schon Zugang zum weltweiten Rechnerverbund;
in über 700 Städten kann das Internet über lokale Nummern
angewählt werden. Künftig wird allein das Post- und Fernmeldeministerium
den Zugang der regionalen Netze zum internationalen Netz kontrollieren.
Chinesische Nutzer des Internet, Netzbetreiber wie private Surfer, müssen
sich per Unterschrift verpflichten, die strikten Regeln einzuhalten.
Singapur
In Singapur, wo nicht nur erotische Magazine und Filme verboten sind,
sondern der Staat auch politische und religiöse Aktivitäten kontrolliert,
stürzte das schwer kontrollierbare Computernetz die Regierung in ein
Dilemma. Sie handelte schnell und erließ eine Reihe von einschränkenden
Regelungen, um "der Verunreinigung im Cyberspace" entgegenzuwirken.
Danach benötigen alle Internet-Provider eine Lizenz von der Rundfunkbehörde,
der "Singapore Broadcasting Authority". Außerdem stellt
die Telefongesellschaft "Singapore Telecommunications" den einzigen
Datenhighway zur Verfügung und sperrt gegebenenfalls anstößige
Adressen.
Zensur von WWW-Seiten oder WWW-Servern
Enthalten Seiten auf WWW-Servern in Deutschland Angebote, die nicht
mit dem deutschen Recht vereinbar sind, so ist die Rechtslage eindeutig:
Die zuständige Staatsanwaltschaft kann geeignete Maßnahmen gegen
den Autor oder Verantwortlichen einleiten. Eine andere Situation ergibt
sich, falls die Angebote auf einem Server im Ausland liegen. Hierbei sollte,
noch bevor deutsche Provider dazu aufgefordert werden das Routing zu dem
Angebot zu unterbinden, folgendes überprüft werden (in absteigender
Reihenfolge):
Zensur von Newsgroups
Bestimmte Newsgroups enthalten Material, dessen Verbreitung in Deutschland
einen Rechtsverstoß bedeutet. Grundsätzlich sollte hier nicht
der Provider für das Material verantwortlich gemacht werden, sondern
der Autor (falls dieser greifbar ist). Erwartet der Staat oder eine Staatsanwaltschaft
von Providern, daß bestimmte Newsgroups aus dem Angebot gestrichen
werden, so sollten diese Gruppen in einer Liste genannt werden. Diese Liste
sollte allen Providern in bestimmten Zeitabständen übermittelt
werden. Die Aufnahme einer Newsgroup in die Liste setzt selbstverständlich
voraus das bestimmte Inhalte gegen das Strafrecht oder ethische Grundsätze
verstoßen.
Zensur von E-Mails
Das Zensieren von E-Mails ist sicherlich eine Maßnahme, die nicht
akzeptabel ist und in nicht gerechtfertigt werden kann, denn: Artikel 10
des Grundgesetzes schützt neben dem Briefgeheimnis auch das Post-
und Fernmeldegeheimnis. Details dazu sind im Fernmeldeanlagengesetz (FAG)
geregelt.
Eine Zensur durch den Provider erfolgt im Regelfall dann,
Hierbei stellt sich die Frage, wie sich der Kunde vor dieser Zensur schützen kann. Verstoßen die Inhalte gegen keinerlei Gesetze oder Vertragsbedingungen des Providers, so ist die Art der Zensur sicherlich nicht zulässig. Fraglich ist jedoch inwieweit der Kunde rechtliche Maßnahmen gegen den Provider ergreifen kann und welche Erfolgsaussichten bestehen.
| "Erwachsene zu schützen ist nicht
unsere Aufgabe. Der Erwachsene ist mündig und kann selbst entscheiden.
Die Kinder müssen geschützt und Hilfen für die Eltern angeboten
werden. Eltern kennen sich oft weniger aus als ihre Kinder." Felix Somm, Geschäftsführer CompuServe Deutschland |
Ein wichtiges Thema ist der Jugendschutz im Internet. Wohingegen Erwachsene in der Regel selbst entscheiden können welche Angebote sie nutzen möchten, sollten Kinder und Jugendliche vor bestimmten Angeboten geschützt werden. Die Verantwortung für den Online-Zugang des Kindes liegt hierbei ganz klar bei den Eltern. Wer sein Kind unbeaufsichtigt und ohne geeignete Schutzmechanismen surfen läßt, darf sich nicht wundern wenn dieses nicht-jugendfreie Angebot rege nutzt. Die beste Möglichkeit dies zu verhindern ist natürlich den Besuch im Internet nur zusammen mit einem Elternteil zu erlauben. Weiterhin steht den Eltern mittels geeigneter Software die Möglichkeit offen, Zugriffe auf bestimmte Angebote im Netz zu sperren. Beispiele für diese Art der Kontrollsoftware sind Cyberpatrol, CYBERsitter, NetNanny und SurfWatch. Die genannten Programme sperren den Zugriff auf bestimmte indizierte Web-Seiten. Beim Einsatz der Dienstprogramme ist jedoch zubeachten das die jeweilige Software keinen 100%igen Schutz für das Kind oder den jugendlichen Surfer darstellen. Das Internet ist zu groß und zu dynamisch, als daß es komplett erfaßt werden könnte und oftmals wechseln Anbieter mit pronographischen Material häufig den Server. So ist zusätzlich zum Kontrollprogramm die regelmässige Überprüfung des Online-Treibens von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern erforderlich.
Kampagnen gegen eine Zensur im Internet 
Als Reaktion auf die Zensur und auf Zensurversuche im Internet wurden
neue Initativen gegründet. Mit den Initativen soll dem Protest gegen
eine Zensur im Internet Ausdruck verliehen werden. Die wohl wichtigste
Kampagne ist die "Blue
Ribbon Campaign", die anläßlich des Communications
Decencey Acts, von der EFF (Electronic
Frontier Foundation) ins Leben gerufen wurden. Sinn der Blue Ribbon Aktion
ist es, mittels einer blauen Schleife symbolisch auf die Rechte der Redefreiheit
im Netz aufmerksam zu machen. Hierbei besteht keine Beschränkung auf
Online-Aktivitäten, sondern es werden auch Demonstrationen, Diskussionsforen,
Seminare etc. zum Thema Netz-Zensur organisiert. Auf der Homepage der Blue
Ribbon Campaign gibt es einen umfangreichen Überblick über alle
Aktionen sowie ein umpfangreiches Archiv mit diversen Reportagen und Beiträgen
aus verschiedenen Quellen zum Thema Communications
Decency Act und Zensur.
Kampagnen für eine Zensur im Internet ![]()
Mit der "Red Ribbon Campaign" und der Aussage "Zensiert
das Netz" wirbt eine Organisation, die sich hinter dem Namen Censor-U
Movement verbirgt, für Zensur im Internet. Hier ein Zitat von der
CUM-Homepage:
| "Welcome to the CUM home page. We are purifying the Internet, and making it a fit place for our children. A place where sex is dirty and sick, where Netizens are as scared of the Net Police as Citizens are of the Real Police. A world with no privacy, where parents don't have to be responsible, and where once again, a small uptight minority can impose their morals on the natives of a new land." |
Diese Organisation will das Internet säubern, sodaß es keinerlei Gefahren beinhaltet. Das Internet soll ein Platz werden, wo Sex schmutzig und und krank ist und wo sich alle Teilnehmer die derartiges Material veröffentlichen vor einer "Netz-Polizei" in Acht nehmen müssen.
Seminararbeit im Rahmen des Seminars Netzkritik im Sommersemester 1996
an der Universität Hildesheim
Thema
der Arbeit: Zensur im Internet.
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe September 1995, Seite
Das Netz, der
Müll und der Tod von Michael Kunze
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe November1995, Seite 32
Im Visier
- Justizministerium erkennt ‘Handlungsbedarf’ im Netz von Dr. Gabriele
Hooffacker
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe Februar 1996, Seite 14
Pornowächter
versus Internet - Proteste gegen bayerische Datensperre
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe März 1996, Seite
50
Zensur oder
Urheberschutz? - Scientology im Internet von Frank Petersen
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe August 1996, Seite 66
Sauberfiltern - Initiative plädiert für freiwillige Selbstkontrolle
von Hilde-Josephine Post
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe September 1996, Seite
120
Kindersicherung - Jugendfreies Internet von Axel Kossel
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe Oktober 1996, Seite 50
Mit heißer Nadel
- Neue Gesetze zur Telekommunikation von Tobias H. Strömer
c't magazin für Computertechnik, Ausgabe November 1996, Seite 118
Ein Krampf - Extremismus im Internet und Zensurversuche
Rechtsprobleme des Internet
Projektgruppe an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität,
Wintersemester 1995/96
Thema 1: Meinungsfreiheit
und Zensur Rechtliche Möglichkeiten zur Steuerung der Inhalte von
Internet-Angeboten
PC DOS Magazin, Ausgabe Mai 1996, Seite ??
DOS Aktuell
- Report: Zensur im Internet von Manfried Meyer
Achim's Homepage: Zensur im Internet
Max-Planck-Gesellschaft, München
Internet:
juristische Probleme und kein Ende? von Rainer W. Gerling
SPIEGEL, Ausgabe 07/96 Seite 157-158
Internet-Gemeinde
wehrt sich gegen Zensur - Schweinkram drauf
SPIEGEL, Ausgabe 13/96 Seite 132-142
Angst
vor der Anarchie, Internet (III): Politik im Cyberspace - Visionäre,
Verbrecher und Zensoren kämpfen um Macht
SPIEGEL, Ausgabe 21/96 Seite 21
Sieber
über Pornographie im Internet "Eine Lawine mit der Hand aufhalten"
SPIEGEL, Ausgabe 32/96 Seite 130
Terrortips
von der Datenautobahn - Dünger und Diesel
SPIEGEL, Ausgabe 49/96 Seite 147
Pornographie:
Polizeifahndung im Internet SPIEGEL-Archiv
SPIEGEL, Ausgabe 52/96 Seite 171-172
Kampf
um Urheberrecht im Internet
onlineFocus
Verbrecherjagd im Internet -
So fahnden deutsche Behörden